Ausgehend vom Gerichtsurteil, welches im Januar 2022 mit dem AZ 3 o 17493/20 vom Landgericht München getroffen wurde, stellt die Verwendung von Google Fonts über Drittanbieter (bspw. Google) ohne Einwilligung des Seitenbesuchers ein Verstoß gegen die Selbstbestimmung und das Persönlichkeitsrechts dar. Denn die IP Adresse des Seitenbesuchers wird beim Aufruf der Webseite automatisiert und ohne Zustimmung an den Drittanbieter weitergeleitet.
In diesem Gerichtsurteil musste der Angeklagte an den Kläger einen Schadenersatz von über 100 € (Euro) bezahlen und bei weiterer Zuwiderhandlung durch unrechtmäßige Übermittlung der Personenbezogenen Daten kann ein Ordnungsgeldes (Bußgeld) bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten veranlasst werden.